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Abmahngefahr im Internet wegen Pornos

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Posted By Belosh Crane

Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich diesen Diktus der „ernsthaften Möglichkeit“ sogar wörtlich verwendet (BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012 Morpheus).

In einer neueren Linie haben nunmehr 4 verschiedene Richter den gleichen Maßstab aufgestellt und sich entweder wieder oder wie schon immer dem Wortlaut des BGH aus der Morpheus-Entscheidung zur Konkretisierung einer solchen hinreichenden Wahrscheinlichkeit bedient.

1. AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013.

2. AG München, Az.: 142 C 18346/13, mündliche Verhandlung vom 27.11.2013.

3. AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung des Gerichts vom 01.10.2013.

4. AG München, Az.: 111 C 10539/13, mündliche Verhandlung vom 05.12.2013.

Alle Richter haben übereinstimmend den Parteien zu verstehen gegeben, dass der BGH in seiner Klassikerentscheidung „Sommer unseres Lebens“ schon sprachlich davon ausgegangen sei, dass eine tatsächliche Vermutung eines abweichenden Geschehensablaufs bestehen müsse und der BGH des Weiteren daraus gefolgert habe, dass der Anschlussinhaber zu seiner Entlastung eine sog. sekundäre Darlegungslast und eben nicht Beweislast habe.

Bisweilen gingen die Rechtsmeinungen zu den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers ausgesprochen weit auseinander. Abmahnung Berlin Media Art

Das LG München I geht in seinem Urteil vom 14.02.2012, Az.: 21 S 9214/11, konform mit den Anforderungen des BGH und der sich jetzt immer mehr durchsetzenden Rechtsmeinung, dass die sog. sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anspruchsgegners führt. Das LG München hat im Urteil vom 14.02.2012 lediglich moniert, dass der Vortrag der dortigen Klägerin nicht substantiiert und konkret genug gewesen sei.

Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da sie lediglich spekulativ darauf verweist, ihr Sohn […] oder dessen Übernachtungsgäste müssten für die streitgegenständliche Verletzung verantwortlich gewesen seien, gleichzeitig aber in der Berufungsbegründung selbst einen Zeitraum ihrer eigenen Anbwesenheit im Haus am […] bis zur Mittagszeit angibt […..], der es weder ausschließt, noch nach der Lebenserfahrung hinreichend unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum vom [..] bis […], auch von ihr selbst als Täterin begangen worden sein kann. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Anschlussinhaber unstreitig urlaubsabwesend war, ist aufgrund des im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Klägerin behaupteten Geschehensablaufs nach der Lebenserfahrung nicht ausreichend unwahrscheinlich oder gar auszuschließen, dass sie selbst als Täterin zum Anfangszeitpunkt der Verletzung um […] Uhr einen Upload des streitgegenständlichen Werkes angestoßen haben kann und dieser bis über die Mittagszeit hinaus, d. h. […] angedauert hat“ Landgericht München I, 14.02.2012, Az.: 21 S 9214/11)

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