Business

Autozubehör als Ramsch-Ware aus China

Posted On
Posted By Belosh Crane

Wer ein Produkt oder ein Kennzeichen in den geschäftlichen Verkehr bringt, das entweder durch seine Gestaltung oder Formulierung zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem Originalprodukt oder -kennzeichen führen kann ( sog. Zuordnungsverwirrung), verletzt ebenfalls die Markenrechte des Rechteinhabers der Originalmarke. Zu berücksichtigen sind hierbei die Ähnlichkeit der Produkte oder Leistungen einerseits und die Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens andererseits.

Unzulässig ist es aber, Zeichen, die den berühmten Marke „VW“ Logo entsprechen – unterstellt, dass es sich um Originalware handelt – zur Rufausbeutung zu benutzen (siehe nur Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, MarkenG, § 24 Rn. 62, 163 mwN; BGH BeckRS 2018, 33320 – keine-vorwek-vertretung).

Es liegt dann Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV) sowie Rufausbeutung (Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV) vor.

Sollte eine solche Verletzung der Lizenzmarken Ihrer Mandantin vorliegen, begründet dies nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich eine Wiederholungsgefahr für weitere Verstöße. Dann gilt:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 lit. b) und 9 Unionsmarkenverordung (UMV) ist der Verletzer dann verpflichtet, es unverzüglich zu unterlassen, Tür-Logoprojektoren oder sonstiges Autozubehör mit den oben genannten Zeichen in der Europäischen Union zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Anwalt für Markenrecht 

Die durch die Verletzungshandlung begründete Gefahr, dass diese Rechtsverletzungen auch künftig wiederholt werden, kann nur dadurch beseitigt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die bloße Ankündigung, die Rechtsverstöße nicht zu wiederholen ist insoweit nicht ausreichend.

2. Auskunfsanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 19 Abs. 3 MarkenG

Auskunft über Händler im Markenrecht,

Ist man in seinen Markenrechten verletzt und beabsichtigt Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ermöglicht § 19 MarkenG einen umfassenden Auskunftsanspruch. So kann zum einen vom Verletzer Auskunft über die Art und den Umfang seiner Umsätze mit den widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangt werden, zum anderen kann von jeder Person, die mit der „gefälschten” Ware angetroffen wird (z.B. Händler), Auskunft über die Herkunft, Vertriebsweg der Waren, Namen und Adresse beabsichtigt werden. Doch was passiert, wenn die begehrte Auskunft nur zum Teil preisgegeben wird? (vgl. OLG Frankfurts a.M. mit Urteil vom 07.03.2016, Az.-: 6 W 19/16)

Aber:

Der markenrechtliche Auskunftsanspruch wird beschränkt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren, wenn es sich um Waren handelt, bezüglich derer nach zumutbaren Nachforschungen des Auskunftspflichtigen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ohne Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden.

(Vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Verletzer in der Regel nur Angaben zu Herkunft und Vertrieb von Waren zu machen hat, bei denen die Markenrechtsverletzung festgestellt wurde (Testkauf oder auf Onlineplattform Markenwidrigkeit festgestellt) oder deren Markenrechtsverletzung aus vorangegangener Erfahrung des Markeninhabers mit diesem Lieferanten vermutet werden kann.

Der Verletzer muss nicht seinen kompletten Uhrenhandel offenlegen, wenn es bei anderen Lieferanten, keinerlei Anhaltspunkte für markenwidrige Lieferungen gibt.

Der zur Auskunft Verpflichtete hat daher nur Angaben zu machen über:

a. Namen und Anschrift dieser Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Unsere Mandantschaft muss aber nicht die Namen und Anschriften der Verbraucher angeben, die Ware abgenommen haben.

Sobald wir hier die erforderlichen Informationen haben, wird unsere Mandantschaft vollumfänglich im obigen Rahmen die gewünschte Auskunft erteilen.

3. Schadensersatzanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 6 MarkenG

Die oben erteilte Auskunft dient zur Vorbereitung von umfangreichen Schadensersatzansprüchen. Dabei lässt sich bei der Verwendung einer geschützten Marke durch einen nicht lizenzierten Verwender nicht wirklich der tatsächliche Schaden bestimmen, der dem Markeninhaber durch diese Verwendung entstanden sein soll.

Es gibt dadurch 3 Wege wie man im Markenrecht einen solchen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der erteilten Auskunft berechnen kann:

  • Es kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, der dem Markeninhaber entgangen ist (in der Praxis ausgesprochen unüblich, weil schon gar nicht bemessbar).

  • Es kann der durch den Verwender erzielte Gewinn herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung, kommt in der Praxis häufig vor).

  • Es kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden (Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

Im Markenrecht ist der häufigste Fall der der Gewinnabschöpfung.

Allerdings ist hier nicht einfach der erzielte Gewinn herauszugeben, da der Verletzer auch Kosten mit dem Vertrieb der abgemahnten Ware hatte.

Related Post