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Filesharing Abmahnungen von Frommer Legal sind gefährlich

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Posted By Belosh Crane

Zur Haftung eines ermittelten Anschlussinhabers, von dessen Anschluss vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, hat der BGH eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und zum Ausdruck gebracht, über die heftig kontrovers diskutiert wird:

Der BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Daran ändert auch das Urteil des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 Loud“, nichts.

Zwar muss der Anschlussinhaber den Namen des Familienangehörigen nennen, wenn er ihn im Rahmen von Nachforschungen erfahren hat, aber der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich klargestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“.

Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Entgegen Ihrer Auffassung sind die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 – Tauschbörse I-III (Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14) – nicht ganz so günstig für Ihre Mandantschaft, wie es nach den Ergebnissen dieser Entscheidungen aussieht. Zwar wurde in allen 3 Entscheidungen den Klagen der Abmahner stattgegeben, allerdings lag dies am Vortrag der jeweiligen Beklagten. Auch aus dem jüngsten Urteil des OLG München vom 14.01.2016 29 U 2593/15- ergibt sich nichts Anderes.

Vielen Gerichten reichte im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast aus, dass lediglich die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte darlegt wird. Einige wenige Gerichte forderten, dass der Abgemahnte den wirklichen Täter nennen muss. Hierzu gehörte vor allem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 29 U 2593/15).

Dem hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) eine Absage erteilt. Er hat klargestellt, dass hier Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ausreichen. Hierauf berufen sich sowohl das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 03.10.2016 (Az. 42 C 151/16), als auch das Landgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 9 S 60/16 (3)).

Nutzungsmöglichkeit durch Dritte reicht zur Entlastung aus.

An den Grundregeln, die der BGH nunmehr in 7 Grundsatzentscheidungen festgelegt hat, hat sich nach wie vor nichts geändert! Den Anschlussinhaber trifft eben keine Beweislastumkehr, es reicht vielmehr die sogenannte sekundäre Darlegungslast aus, um die tatsächliche Vermutung durch ein ernsthaftes Alternativgeschehen zu widerlegen. Abmahnung Frommer Legal

Der Bundesgerichtshof hat in einem vor längerer Zeit veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – „Afterlife). Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

Der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Der Beklagte hafte nicht als Täter für die behauptete Rechtsverletzung. Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege

zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienangehörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.

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