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Filesharing-Wahnsinn in den sogenannten Tauschbörsen

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Posted By Belosh Crane

Vielen Gerichten reichte im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast aus, dass lediglich die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte darlegt wird. Einige wenige Gerichte forderten, dass der Abgemahnte den wirklichen Täter nennen muss. Hierzu gehörte vor allem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 29 U 2593/15).

Dem hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) eine Absage erteilt. Er hat klargestellt, dass hier Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ausreichen. Hierauf berufen sich sowohl das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 03.10.2016 (Az. 42 C 151/16), als auch das Landgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 9 S 60/16 (3)).

Nutzungsmöglichkeit durch Dritte reicht zur Entlastung aus.

An den Grundregeln, die der BGH nunmehr in 7 Grundsatzentscheidungen festgelegt hat, hat sich nach wie vor nichts geändert! Den Anschlussinhaber trifft eben keine Beweislastumkehr, es reicht vielmehr die sogenannte sekundäre Darlegungslast aus, um die tatsächliche Vermutung durch ein ernsthaftes Alternativgeschehen zu widerlegen. Abmahnung Fareds Anwalt 

Der Bundesgerichtshof hat in einem vor längerer Zeit veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – „Afterlife). Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

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