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Label und Fake im Markenrecht

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Posted By Belosh Crane

1. Unterlassungsanspruch, § 125 b. Nr. 2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Die durch die Verletzungshandlung begründete Gefahr, dass diese Rechtsverletzungen auch künftig wiederholt werden, kann nur dadurch beseitigt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die bloße Ankündigung, die Rechtsverstöße nicht zu wiederholen ist, insoweit nicht ausreichend.

2. Auskunfsanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 19 Abs. 3 MarkenG

Auskunft über Händler im Markenrecht, bei geschäftlichen Handeln

Ist man in seinen Markenrechten verletzt und beabsichtigt Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ermöglicht § 19 MarkenG einen umfassenden Auskunftsanspruch. So kann zum einen vom Verletzer Auskunft über die Art und den Umfang seiner Umsätze mit den widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangt werden, zum anderen kann von jeder Person, die mit der „gefälschten” Ware angetroffen wird (z.B. Händler), Auskunft über die Herkunft, Vertriebsweg der Waren, Namen und Adresse beabsichtigt werden. Doch was passiert, wenn die begehrte Auskunft nur zum Teil preisgegeben wird? (vgl. OLG Frankfurts a.M. mit Urteil vom 07.03.2016, Az.-: 6 W 19/16). Abmahnung Markenrecht 

Aber:

Der markenrechtliche Auskunftsanspruch wird beschränkt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren, wenn es sich um Waren handelt, bezüglich derer nach zumutbaren Nachforschungen des Auskunftspflichtigen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ohne Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden.

(Vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14)

3. Schadensersatzanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 6 MarkenG

Die oben erteilte Auskunft dient zur Vorbereitung von umfangreichen Schadensersatzansprüchen. Dabei lässt sich bei der Verwendung einer geschützten Marke durch einen nicht lizenzierten Verwender nicht wirklich der tatsächliche Schaden bestimmen, der dem Markeninhaber durch diese Verwendung entstanden sein soll.

Es gibt dadurch 3 Wege wie man im Markenrecht einen solchen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der erteilten Auskunft berechnen kann:

  • Es kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, der dem Markeninhaber entgangen ist (in der Praxis ausgesprochen unüblich, weil schon gar nicht bemessbar).

  • Es kann der durch den Verwender erzielte Gewinn herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung, kommt in der Praxis häufig vor).

  • Es kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden (Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

Im Markenrecht ist der häufigste Fall der der Gewinnabschöpfung.

Allerdings ist hier nicht einfach der erzielte Gewinn herauszugeben, da der Verletzer auch Kosten mit dem Vertrieb der abgemahnten Ware hatte.

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